Leitbild und Satzung

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Leitbild

Wir sind eine Elternvereinigung und ein Fachverband für Menschen mit geistiger Behinderung. Der Mensch mit Behinderung steht mit seinen Bedürfnissen im Mittelpunkt unserer Arbeit.

  • Wir fördern die Selbstständigkeit und Mitbestimmung der Menschen mit Behinderungen, um ihnen so zu einem gleichberechtigten Einfluss auf die Rahmenbedingungen ihres Lebens zu verhelfen.
  • Wir unterstützen die Selbsthilfe für Menschen mit Behinderung und ermöglichen ihnen somit die Entwicklung und Stärkung von Persönlichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
  • Wir geben den Menschen mit Behinderung soviel Selbstbestimmung wie möglich.
  • Wir sind eine professionelle und vertrauenswürdige Beratungsstelle für Familien und Betreuer.
  • Wir vertreten als Interessengemeinschaft die Menschen mit Behinderung in unserer Gesellschaft, Politik und Wirtschaft.
  • Wir sind Dienstleister mit fachlich und menschlich motivierten Mitarbeitern. Wir bieten qualitativ hochwertige Leistungen für die Menschen mit geistiger Behinderung und deren Familien an.
  • Wir bieten in unseren Einrichtungen Schutz und Hilfe für alle Menschen mit und ohne Behinderungen, die dieser bedürfen.
  • Wir bieten ein Netz von Unterstützungssystemen für Menschen mit Behinderung und deren Familien in allen Lebensphasen.
  • Wir sind parteipolitisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.
  • Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, dass es normal ist, verschieden zu sein.

Die Würde des Menschen ist unantastbar!


Satzung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.11.2021

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Mitgliedschaften, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Dorsten e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Dorsten und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung der Lebenshilfe, des Landesverbandes der Lebenshilfe NRW und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen mit – insbesondere geistiger – Behinderung und ihrer Angehörigen. In den Zusammenhang gehören auch die Förderung der Altenhilfe, der Jugendhilfe, der Bildung, der Kunst und Kultur, des Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke. Der Verein unterstützt Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und/oder seelischen Zustandes und/oder ihrer psychosozialen Lebenssituation auf Hilfe angewiesen sind.

(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig behinderter Menschen, Menschen mit geistiger Behinderung, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden. Er fördert die Selbst- und Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung und setzt sich für ihre Teilhabe an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sowie ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit ein. Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt eine wichtige Grundlage der Vereinsarbeit dar; der Verein engagiert sich für die Verwirklichung der Rechte behinderter Menschen in allen Lebensbereichen. Er unterstützt Angehörige sowie Ehrenamtliche, die sich für Menschen mit Behinderung einsetzen. Im Rahmen des Inklusions- und Teilhabegedankens können sich seine Angebote auch an nicht-behinderte Menschen richten.

Der Verein bietet seine Unterstützung allen betroffenen Menschen unabhängig von Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität an.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Wissen über verschieden Formen von Behinderung sowie der Förderung des Verständnisses für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung

b) Präventionsarbeit zur Vorbeugung sowie Gesundheitsaufklärung zur frühzeitigen
Feststellung von Erkrankungen und Behinderungen sowie zur Inanspruchnahme optimaler therapeutischer Hilfen und sonstiger Unterstützungsangebote

c) Anregung des Zusammenschlusses von Menschen mit Behinderung, ihrer Familienangehörigen und Freunde auf örtlicher bzw. regionaler Ebene und ihre Beratung

d) Gewinnung Ehrenamtlicher für die Mitarbeit bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung

e) materielle Unterstützung von Menschen mit Behinderung oder von anderen im Sinne des § 53 AO bedürftigen Personen

f) Möglichkeit zur Förderung und Durchführung von Angeboten zur ambulanten, teilstationären und stationären Unterstützung durch Assistenzleistungen und therapeutische Angebote für behinderte Menschen aller Altersgruppen und in allen Lebensbereichen, insbesondere Wohnen, Bildung, Erziehung und integrativer Freizeitgestaltung
Die Angebote umfassen beispielsweise Beratungsangebote, den familienunterstützenden Dienst und die heilpädagogische Familienhilfe.

g) Durchführung kultureller Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung

h) Weiterentwicklung von Unterstützungs- und Behandlungskonzepten, Förderung des fachlichen Austauschs und der Fort- und Weiterbildung im Bereich aller Arten von Behinderungen

i) Anregung der Politik und Verwaltung zur Schaffung bestmöglicher Rahmenbedingungen für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung, insbesondere auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über den in Textform zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Falle einer Ablehnung entscheidet auf Antrag des Nichtaufgenommenen die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in Textform gekündigt werden. Über die Kündigung durch den Verein bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Die Kündigung erfolgt fristwahrend, wenn sie drei Werktage vor der oben genannten Frist an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitglieds abgesandt wurde.

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und in der Mahnung auf diese Streichungsregelung in allgemeiner Form hingewiesen wurde.

(5) Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen, den Vereinsfrieden unsachlich beeinträchtigen oder eine mit den Werten des Vereins unvereinbare Gesinnung offenbaren oder unterstützen, können durch den Vorstand mit Dreiviertelmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Stattdessen kann der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dem vom Ausschluss
bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör gewährt werden.

(6) Bei Mitgliedern, die ab dem 1.1.2017 aufgenommen werden, ruht das Stimmrecht während eines Anstellungsverhältnisses beim Verein oder bei Unternehmen, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist.

(7) Juristische Personen, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist, haben kein Stimmrecht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Zahlungsmodalitäten der jährlichen Mitgliedsbeiträge regelt. Die Beitragsordnung kann für verschiedene Mitgliedergruppen unterschiedlich Beiträge vorsehen. Der Beitrag juristischer Personen wird jeweils vom Vorstand festgelegt.

(2) Mit der Mitgliedschaft stimmt das Mitglied zu, dass seine Mitgliedsdaten an Dritte, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist, weitergegeben werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bedarfsanalyse.

(3) Mit dem Beitritt zum Verein verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein auf Anforderung ein Lastschriftmandat zu erteilen und Änderungen zeitnah mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Beirat

d) Lebenshilferat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

Die Wahl erfolgt einzeln, als Listen-/Verhältniswahl oder, sofern kein Mitglied widerspricht, im Block. Eine Abwahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

b) Beschlussfassung über eine über die Erstattung nachgewiesener, angemessener Auslagen hinausgehende Vergütung des Sach- und/oder Arbeitsaufwands des Vorstands

c) Information und Aussprache über den Stand und die Planung der Arbeit

d) Entscheidung über ihr vom Vorstand vorgelegte Beschlussgegenstände

e) Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin mit der Prüfung des Jahresabschlusses, auch für Mehrheitsbeteiligungen

f) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

Der Geschäftsbericht umfasst auch den Jahresabschluss sowie wesentliche Prüfungsfeststellungen und das Testat des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin. Gleiches gilt für Körperschaften, an denen Anteile von mehr als 20 % gehalten oder auf die ein wesentlicher Einfluss ausgeübt wird.

g) Beschlussfassung über eine Entlastung des Vorstandes

h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorstandsvorsitzende unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform ein. Fristwahrend ist, wenn die Einladung vier Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse abgeschickt wird. Der/die Vorsitzende muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern zu den Aufgaben nach Absatz 1 auf die Tagesordnung setzen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung und die zum Verständnis der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen sind an die Mitglieder in gleicher Weise mindestens eine Woche vor der Versammlung abzuschicken oder über das Internet zugänglich zu machen, wenn bei der Einladung auf diesen Publikationsweg hingewiesen wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt oder dieser sie für nötig erachtet. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Stimmrechtsübertragung und -akkumulation sind nicht zulässig. Juristische Personen geben ihre Stimme durch einen vor oder zu Beginn der Sitzung benannten Vertreter ab, der sich auf Verlangen der Versammlungsleitung in Textform zu legitimieren hat.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und vom Protokollführer/von der Protokollführerin unterschrieben. Es ist den Mitgliedern innerhalb von einem Monat per Internet oder auf deren Antrag postalisch zugänglich zu machen; Einwendungen sind danach nur innerhalb von drei Monaten möglich.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Vereinsgeschäfte. Er trifft die strategischen Entscheidungen, verantwortet die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte und stellt die langfristige Erfüllung des Vereinszwecks sicher.

(2) Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, darunter der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Solange kein Vorsitz bestimmt ist, nimmt das älteste Vorstandsmitglied die Funktion des/der Vorsitzenden wahr. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende.

(3) Bei der Besetzung des Vorstands ist darauf zu achten, dass neben dem ideellen Hintergrund ausreichende wirtschaftliche und fachliche Kompetenzen aus den wesentlichen Tätigkeitsfeldern des Vereins im Vorstand vertreten sind, um die Aufgaben wahrnehmen zu können. Es gelten ferner folgende Bedingungen:

a) Der Vorstand soll, soweit geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen, mehrheitlich durch Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt sein.

b) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich beim Verein oder Unternehmen, an denen der Verein mit mehr als 10 % beteiligt ist, angestellt sein oder in den letzten zwölf Monaten angestellt gewesen sein. Mögliche Interessengegensätze sind vor der Wahl der Mitgliederversammlung, später dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. In Ausnahmefällen, z.B. im Rahmen einer Nachwahl, ist auch eine Wahl für eine kürzere Amtszeit möglich. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Bei Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl des Vorstands bleibt seine Beschlussfähigkeit bis zur nächsten, unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung unberührt.

(5) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

a) Berufung und Abberufung der besonderen Vertreter (Geschäftsführung)

b) Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplans sowie der strategischen Planung

c) Sicherstellung des Einsatzes geeigneter Steuerungsinstrumente, z.B. Controlling, Qualitätsmanagement, Risikomanagement/Corporate Compliance und laufende Überwachung der Geschäftsführung

d) Entscheidung über wesentliche oder besonders risikobehaftete Einzelgeschäfte

e) Vorbereitung der Auswahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin durch die Mitgliederversammlung

f) Entgegennahme des schriftlichen Prüfungsberichts durch jedes Vorstandsmitglied und in der Regel persönliche Aussprache mit dem Wirtschaftsprüfer/der Wirtschaftsprüferin in einer Vorstandssitzung

g) Feststellung des Jahresabschlusses

h) Aufsicht über Beteiligungen, insbesondere durch Einbeziehung der Beteiligungen in die vorstehenden Punkte b) bis g) und entsprechende Beschlussfassung über die Ausübung von Beteiligungsrechten

i) Wahrnehmung der Beteiligungs-, Entsendungs- und Mitgliedschaftsrechte des Vereins, z.B. in Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen und Genossenschaften, u.a. durch die Besetzung von Aufsichtsorganen und Berufung der Geschäftsführungen

j) Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit

k) Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsführung.

(6) Zu Sitzungen des Vorstands wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Fristwahrend ist, wenn die Einladung zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse verschickt wird.

(7) An den Sitzungen nimmt die Geschäftsführung ohne Stimmrecht teil, soweit der Vorstand im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt.

(8) Eine Sitzung findet ferner statt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands sie unter Angabe von Gründen beantragen. Sie muss spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung stattfinden. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, können die Antragsteller die Einladung unter Mitteilung des Sachverhalts selbst vornehmen.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Interessenkollisionen, die unverzüglich offenzulegen sind, ruht das Stimmrecht. Dauerhafte Interessenkonflikte führen zur Beendigung des Mandats.

(10) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist ein Protokoll anzufertigen Es wird von der Versammlungsleitung und vom Protokollführer/von der Protokollführerin unterschrieben. Es ist den Mitgliedern des Vorstands innerhalb von einem Monat per E-Mail bekannt zu geben; Einwendungen sind nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich.

(11) Mit Zustimmung von vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands sind auch Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, technisch vermittelte Mitwirkung und Stimmabgabe, nachträgliche Stimmabgabe einzelner Mitglieder innerhalb einer bei Beschlussfassung festgelegten oder angemessenen Frist, eine verkürzte Ladungsfrist und die Nachreichung von Unterlagen zulässig. Sofern nicht alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder persönlich anwesend waren, ist den Mitgliedern des Vorstands ein Protokoll der Beschlussfassung unverzüglich zuzuleiten.

(12) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Auslagen werden in angemessener Höhe ersetzt.

(13) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Arbeit von Vorstand und Geschäftsführung. Dabei können insbesondere Ressortverantwortlichkeiten, Aufgaben, Zustimmungsvorbehalte und Informationspflichten im Rahmen des Controllings und die jeweiligen Geschäftsabläufe festgelegt werden.

(14) Einmal jährlich ist dem Vorstand von der Geschäftsführung schriftlich über alle Geschäfte des Vereins und seiner Tochtergesellschaften mit Mitgliedern des Vorstands sowie jeweils deren Angehörige und ihnen nahestehenden Unternehmen zu berichten.

§ 9 Besondere Vertreter (Geschäftsführung)

(1) Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB für die Führung der laufenden Geschäfte einzelner Aufgaben- oder Geschäftsbereiche, z.B. der Geschäftsstelle, bestellen (Geschäftsführung).

(2) Ein besonderer Vertreter vertritt den Verein in seinem Aufgaben- oder Geschäftsbereich zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren besonderen Vertreter. Der Vorstand kann besonderen Vertretern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

§ 10 Beirat

(1) Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen ist dem Vorstand ein Beirat zugeordnet.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für drei Jahre berufen.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.

(4) Der Beirat trifft auf Einladung seiner/es Vorsitzenden nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich.

(5) Der Vorstand ist zu den Sitzungen des Beirates einzuladen und soll mit mindestens einer Person an den Sitzungen teilnehmen.

(6) Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit des Beirats.

§ 11 Lebenshilferat

(1) Der Verein bietet Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, im Lebenshilferat ihre Interessen selbst zu vertreten. Er wird in einer Vollversammlung von Vereinsmitgliedern mit Behinderung gewählt.

(2) Die Sprecher des Lebenshilferats, hilfsweise der Vorstand, laden alle drei Jahre schriftlich oder öffentlich über die Vereinsmedien mit einer Frist von vier Wochen zur Vollversammlung ein.

(3) Auf der Vollversammlung

a) berichten die amtierenden Sprecher über die Arbeit des Lebenshilferats

b) werden die Mitglieder des Lebenshilferats für drei Jahre gewählt

c) werden die künftigen Arbeitsschwerpunkte diskutiert

d) können Arbeitsgruppen vereinbart werden.

(4) Der Lebenshilferat besteht aus fünf bis sieben Personen. In den Lebenshilferat können nur Menschen mit Behinderung gewählt werden, die Mitglied im Verein sind. Der Lebenshilferat wählt aus seinen eigenen Reihen einen 1. und 2. Sprecher. Der Lebenshilferat bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur nächsten Vollversammlung im Amt. Er kann für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder Ersatzmitglieder wählen.

(5) Der Lebenshilferat fördert die Interessen von Menschen mit Behinderung. Er wird dazu

a) die selbständige Vertretung von Interessen und Rechten fördern

b) die Meinungsbildung unter den Menschen mit Behinderung fördern

c) Vorstand und Geschäftsführung des Vereins beraten und Fragen, Probleme und Lösungsvorschläge an den Vorstand und die Geschäftsführung herantragen

d) mit zwei Vertretern an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

(6) Zu den Sitzungen des Lebenshilferats lädt einer der Sprecher, hilfsweise der Vorstand, mit einer Frist von einer Woche ein.

(7) Der Lebenshilferat hat Anspruch auf eine auf die Arbeit des Organs ausgerichtete Unterstützung und auf ein im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegtes Budget im Rahmen der Satzungszwecke.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für die Auflösung ist eine Vierfünftelmehrheit erforderlich. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Der Vorstand ist ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung berechtigt, durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss Änderungen und Ergänzungen an einer beschlossenen Satzungsänderung/-neufassung vorzunehmen, die vom Vereinsregister zur Ermöglichung der Eintragung vorgegeben werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.“, Marburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Dorsten, 18.11.2021

 
 
 

Lebenshilfe Dorsten e.V., Barbarastraße 70, 46282 Dorsten